Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.06.2006)



§ 1


Mit der Auftragserteilung verpflichtet sich der Wohnungssuchende Auftraggeber an uns als Auftrag nehmenden Makler – im folgenden " Vermittler" genannt- die vereinbarte Vermittlungsprovision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die vereinbarte Vermittlungsprovision ist fällig, sobald über das nachgewiesene Objekt ein wirksamer Mietvertrag mündlich oder schriftlich zustande kommt. Der Vertrag kommt auch ohne einen schriftlichen Mietvertrag zustande, indem das Mietobjekt dem Auftraggeber zur tatsächlichen Nutzung übergeben wird. Der Vermittlungsauftrag ist formlos. Er kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erteilt werden. Der Auftraggeber teilt bei Nachweis eines Objekts sofort mit, ob ihm ein vom Vermittler genanntes Objekt bereits bekannt ist, andernfalls ist davon auszugehen, dass der Nachweis eines für den Auftraggeber neuen, unbekannten Objekts vom Vermittler erbracht wurde. Mit Abschluß des Mietvertrages über das vom Vermittler nachgewiesene Objekt und gleichzeitiger Fälligkeit der nachfolgend aufgeführten Vermittlungsprovision gelten zugleich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

§ 2


Die Vermittlungsprovision für ein nachgewiesenes Mietobjekt beträgt grundsätzlich 238% inkl. MwSt. einer Monatsmiete. Mieten Sie ein nachgewiesenes Objekt für eine Zeit von weniger als einem Jahr, so gilt zugunsten des Auftraggebers die nachfolgende Provisionsstaffel, es sei denn der Auftraggeber verhält sich vertragswidrig, wie unter 3.a) bis d) aufgeführt:

Provisionstabelle:

Mietdauer bis zu 1 Monat: 25% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 29,75% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 2 Monaten: 40% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 47,60% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 3 Monaten: 55% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 65,45% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 4 Monaten: 70% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 83,30% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 5 Monaten: 85% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 101,15% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 6 Monaten: 100% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 119,00% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 8 Monaten: 120% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 142,80% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 10 Monaten: 135% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 160.75% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer bis zu 12 Monaten: 150% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 178,50% inkl. 19% MwSt.
Mietdauer über 12 Monate: 200% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 238,00% inkl. 19% MwSt.

Die MwSt. wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 


§ 3




Die volle gesetzliche Provision in Höhe von 238% inkl. 19% MwSt. einer Monatsmiete ist auch im Falle unterjähriger Mietzeit vom Auftraggeber zu zahlen, wenn er
a) die in Rechnung gestellte Teilprovision nicht innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum gezahlt hat;
b) eine mit dem Vermieter direkt vereinbarte Mietverlängerung und dem sich daraus erwachsenden zusätzlichen Teil- Provisionsanspruch gegenüber dem Vermieter verschwiegen hat;
c) eine dem Auftraggeber bekanntgegebene Adresse an einen Dritten unbefugt weitergibt, um dem Dritten einen Wohnungsnachweis ohne Zahlung einer Vermittlungsprovision zu verschaffen, oder
d) in anderer Weise treuwidrig den berechtigten Provisionsanspruch des Vermittlers gefährdet.
 

§ 4


Falls vom Vermieter die Nebenkosten nicht gesondert angegeben sind, dient die Pauschalmiete als Berechnungsgrundlage für die Provision, außer bei einer Mietdauer über 12 Monate: hier beträgt der maximale Provisionssatz 180% einer Monatsmiete, zzgl.19% MwSt., bzw. 214,20% inkl. 19% MwSt.. Spätere Änderungen des Mietzinses haben keinen Einfluß auf die Berechnungsgrundlage des abgewickelten Auftrags.

§ 5


Als provisionspflichtige Mietdauer im Sinne dieser Vermittlungsbedingungen gilt die gesamte mit dem Vermittler vereinbarte, bzw. in Anspruch genommene Mietzeit. Bei Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietdauer bemißt sich der nachträglich zu zahlende Provisionsanspruch des Vermittlers entsprechend der oben aufgeführten Provisionstabelle. Für diesen Fall gilt die Gesamtmietdauer rückwirkend vereinbart. Das gleiche gilt für genutzte Verlängerungsoptionen und unbefristete Verträge der tatsächlich vereinbarten Gesamtdauer. Entsprechendes gilt für genutzte Verlängerungsoptionen. Der durch eine Mietdauer-Verlängerung begründete erhöhte Provisionsanspruch ist sofort mit Vereinbarung oder dem tatsächlichem Vollzug der Nutzungsverlängerung fällig. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses begründet keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermittler; insbesondere die gezahlte oder ursprünglich fällige Vermittlungsprovision bleibt unberührt.

§ 6


Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermittler unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er eine ihm vom Vermittler nachgewiesene Wohnung angemietet hat, bzw. diese ihm zur Nutzung vom Vermieter übergeben wurde und für welche Mietdauer, oder wenn er das nachgewiesene Objekt nicht mieten will, oder wenn sich der Vermittlungsauftrag insgesamt erledigt hat.

§ 7


Der Vermittler verschafft durch seine Tätigkeit als Nachweismakler dem Auftraggeber die Möglichkeit, daß der Auftraggeber und der Wohnraumanbieter (potentieller Vermieter) zusammenkommen; sowohl die Herstellung des Kontakts, das heißt die tatsächliche Wahrnehmung der durch den Vermittler verschafften Möglichkeit, das Objekt zu besichtigen und mit dem Wohnraumanbieter in Vertragsverhandlungen zu treten, liegen allein in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Vermittler haftet weder für die Beschaffenheit des Objekts, noch für Zusagen des Wohnungsanbieters/ Vermieters, ebenso wenig wie für Schäden, die evtl. aus dem Nicht zustande kommen eines g ewünschten Mietverhältnisses resultieren.

§ 8


Ersatz- oder Folgeverträge, die auf den ersten Nachweis des Vermittlers zurückzuführen sind, sind ebenfalls entsprechend der o.a. Provisionstabelle zu vergüten. Ersatz- oder Folgegeschäfte sind z.B. ein Umzug innerhalb desselben Hauses in eine andere Wohnung des vom Vermittler nachgewiesenen Wohnraumanbieters oder die Anmietung zusätzlichen Wohnraumes für Dritte (etwa für Arbeitnehmer, Kollegen, Bekannte), die auf den vom Vermittler nachgewiesenen Kontakt zurückzuführen sind.

§ 9


Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, §§ 652 ff. BGB.

§10

Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Düsseldorf.

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